Neufassung des Psychologengesetzes vor Begutachtung
Mittlerweile ist der Gesetzestext fertiggestellt, derzeit wird noch an den Erläuterungen für die Regierungsvorlage gearbeitet und es müssen – wie bei allen Gesetzen, die in Begutachtung gehen - Kostenberechnungen stattfinden. Es ist geplant, dass das Psychologengesetz 2012 im ersten Quartal des Jahres 2012 in die Begutachtung geht.
Als Berufsvertretung haben wir bereits eine erste Stellungnahme zu dem Entwurf abgegeben, die positiv ausgefallen ist. Das neue Gesetz bietet unserer Ansicht nach eine gute gesetzliche Grundlage für unser berufliches Handeln und sichert unsere Position im Gesundheitswesen. Wir freuen uns auch, dass wir durch fachliche Unterstützung am Entstehen dieses Gesetzes mitwirken durften.
Sobald sich das neue Gesetz in der Begutachtungsphase befindet, werden wir als Berufsvertretung natürlich eine offizielle Stellungnahme abgeben. Sobald der Text auf der Homepage des Parlaments verfügbar ist, werden wir Sie umgehend informieren.
Die Eckpfeiler des PG 2012 in skizzierter Form:
1. Allgemeine Bestimmungen §§1 — 5:
Begriffsdefinitionen, BMWF (§§ 4 - 5): Bezeichnung — Berücksichtigung des Masterstudiums der Psychologie gemäß der Bologna-Struktur, Strafbestimmung
2. Gemeinsame Regelungen für KPL und GPL §§ 6— 12:
Zugangsvoraussetzung für postgraduelle Ausbildung, Grundsätze der Ausbildung in Theorie und Praxis mit teilweiser Parallelität, Ausbildungseinrichtungen, Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz an Ausbildungsstellen, weitere Anrechnungsmöglichkeiten, Überprüfung der gesamten fachlichen Kompetenz samt Abschlussprüfungen durch Ausbildungseinrichtung
3. Regelungen zur Gesundheitspsychologie: §§ 13 — 21:
Berufsumschreibung, Berufsvorbehalt und Tätigkeitsvorbehalt, Ausbildungsschritte in Modulen (Grundmodul gemeinsam mit KPL und spezielles Aufbaumodul) Mindestinhalte zum Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz — ohne an Einrichtungen gebunden zu sein, Daten in der Berufsliste, Befristung der Listen¬eintragung, Berufsbezeichnung samt allfälliger Spezialisierung, Erlöschen der Berufsberechtigung
4. Regelungen zur Klinischen Psychologie: §§ 22 — 30:
Berufsumschreibung, Berufsvorbehalt und Tätigkeitsvorbehalt, Ausbildungsschritte in Modulen (Grundmodul gemeinsam mit GPL und spezielles Aufbaumodul) Mindestinhalte zum Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz — ohne an Einrichtungen gebunden zu sein, Daten in der Berufsliste, Befristung der Listeneintragung, Berufsbezeichnung samt allfälliger Spezialisierung, Erlöschen der Berufsberechtigung
5. Berufspflichten §§ 31 — 39:
Konkretisierung der Fortbildung, Aufklärung, Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht, Auskunftspflichten (Patienten/Bevollmächtigte/SV), verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung
6. Informationspflichten § 40:
Information von Gerichten und Behörden an BMG über involvierte Berufsangehörige
7. Psychologenbeirat §§ 41- 45:
Änderung der Struktur und Aufgaben des Psychologenbeirats, Ausschuss des Psychologenbeirates mit Aufwandsvergütung für Mitglieder
8. Verordnungsermächtigungen für HBM §§ 46 – 48
9. Strafbestimmungen § 49
10. Übergangsbestimmungen §§ 50 – 51
11. Vollzugs- und Inkrafttretensbestimmungen § 52
|
|