Gemäß den im § 10 des Psychologengesetzes formulierten Bestimmungen ist zur selbstständigen Ausübung des psychologischen Berufs im Bereich des Gesundheitswesens berechtigt, wer
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die Berufsbezeichnung "Psychologe'' oder "Psychologin'' gemäß § 1 führen darf,
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den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß §§ 5 und 6 nachgewiesen hat,
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eigenberechtigt ist,
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die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und
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in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen nach Anhörung des Psychologenbeirates eingetragen worden ist.
Die Liste der Klinischen PsychologInnen und GesundheitspsychologInnen wird derzeit im Bundesministerium für Gesundheit geführt und regelmäßig aktualisiert. Derzeit sind insgesamt 7.024 klinische PsychologInnen und 7.015 GesundheitspsychologInnen (die meisten von ihnen in beiden Funktionen) in die Listen eingetragen (Stand: 01.01.2011).
Die PsychologInnenliste kann unter nachstehendem Link online abgefragt werden: